Art. 31 · Bauzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 28 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § . Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen und Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Allfällige Folientunnels sind im Bereich der bestehenden Siedlungen anzuordnen. Die Lage der Folientunnels wird im Einzelfall durch die Gemeinde geprüft und beurteilt.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, BNO Gemeinde Möhlin 27 Renaturierungsmassnahmen, Wasserbauprojekte für den Hochwasserschutz, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. § 31a1
1Die Gewässerraumzone GWR ist der Grundnutzungszone überlagert. Gewässerraumzone
2Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV, soweit die Grundnutzungszone nicht weitergehende Einschränkungen enthält. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
3.5 Schutzobjekte
| Gebiet | Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen |
|---|---|---|---|
| Wagenschopf („Bahn“) | N | Förderung lichter Wald und seltener Baumarten und Wald- gesellschaften | gemäss Pflegeplan |
| „Fischerweg“ | N | Förderung lichter Wald | gemäss Pflegeplan |
| „Chilli“ | N | Förderung lichter Wald | gemäss Pflegeplan |
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