Art. 15 · Arbeitszone I
BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 16 · Original-PDF
1Die Arbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig. Arbeitszone I
2In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.
4Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden:
a.Arbeitszone I Nord (A I-N)
b.Arbeitszone I Dorf (A I-D)
c.Arbeitszone I Süd (A I-S)
1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 BNO Gemeinde Möhlin 15
5In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von maximal 500 m2 pro Standort zulässig. Tankstellenshops oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig.1
6In der Arbeitszone I Dorf ist im Bereich angrenzend an die Hauptstrasse eine Verkaufsfläche von maximal 3000 m2 pro Standort zulässig.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.