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Art. 12 · Kernzone 3 (K3)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Moehlin · S. 14 · Original-PDF

1Die Kernzone K3 umfasst Dorfteile, deren Zuteilung zur Kernzone vorwiegend durch die zentrale Lage im Rahmen der besonderen Dorfstruktur bedingt ist. Diese Gebiete sind auch für neue Entwicklungen mit massvoller Verdichtung vorgesehen, wobei auf eine gute Einordnung ins Ortsbild zu achten ist. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen. Kernzone 3 (K3)

2Bezüglich Alt- und Ersatzbauten gelten die entsprechenden Bestimmungen der K2. Sofern es mit den Interessen des Ortsbildes vereinbar ist und nachbarliche Interessen nicht wesentlich tangiert werden, kann der Gemeinderat bei Ersatzbauten Abweichungen vom vorhandenen Grundriss und die allfällige Erhöhung auf 3 Geschosse bewilligen. Altbauten, Ersatzbauten

1Fassung gemäss Teiländerung Nutzungsplanung 2020, Genehmigung RR 13.12.2023 BNO Gemeinde Möhlin 13 § 12a1

1Die Zentrumszone dient der Aufwertung und Stärkung des Zentrums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Verkaufsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 3‘000 m2 pro Standort, Restaurants, Büros, Ateliers, Praxen sowie weitere publikumsorientierte Nutzungen und für Wohnen. Zulässig sind mässig störende Betriebe.2 Zentrumszone Z3

2In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen behördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerverbindlichen Gestaltungsplan erlassen, welche wegleitende Aussagen u.a. zu Architektur, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten.

3Im 1. Vollgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abgewandten Seiten zulässig. Die Kote des 1. Vollgeschosses ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten.1

4Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszurichten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.