Art. 59
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.