Art. 34 · Spezialzone Werkund Wohnheim
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
Spezialzone Werkund Wohnheim Murimoos
1Die Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos dient der Errichtung und dem Betrieb eines Wohnheimes sowie von geschützten Arbeitsplätzen für betreuungsbedürftige, psychisch, körperlich oder sozial benachteiligte Personen.
2Neben Unterkunfts- und Verwaltungsgebäuden sind andere Bauten, Anlagen und Nutzungen nur zulässig, soweit sie mit den sozialen und therapeutischen Aufgaben und Zielsetzungen des Werk- und Wohnheims Murimoos zusammenhängen.
3Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht.
4Für Wohngebäude sind Gesamthöhen bis 13 m erlaubt. Im Übrigen werden die Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.