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Art. 32 · Gebäude mit Substanzschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist und wesentliche Elemente der Bausubstanz erhalten bleiben. Dachausbauten sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sekundärbauteile wie Lauben, Treppen, technische Aufbauten und Dachaufbauten sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden Bauvolumen harmonieren. Bei baulichen Massnahmen an Substanzschutzobjekten muss frühzeitig mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen werden. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind. Solaranlagen sind annähernd flächenbündig in die Dachfläche zu integrieren.

2Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgetkredits Ortsbildschutzbeiträge an Renovationskosten von Gebäuden mit Substanzschutz bewilligen. Kommunale Beiträge setzen einen kantonalen Ortsbildschutzbeitrag voraus. Der kommunale Beitrag kann nicht höher sein als der kantonale. BNO Muri vom 21. Juni 2018 18

3Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang II aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende lichte Höhe gemäss § 48 BNO) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

4Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Kantons erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Kantons voraus.

5Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.