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Art. 3 · Planungsgrundsätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 3 · Original-PDF

Planungsgrundsätze

1Die Bau- und Nutzungsordnung dient der

–Beibehaltung und Entwicklung der hohen Standortattraktivität und der eigenen Identität

–qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr, u.a. der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ hochwertigen Freiraumnetzes

–Beibehaltung und Entwicklung der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft sowie des breiten Freizeit- und Erholungsangebotes

–Erhaltung und Entwicklung der vielfältigen publikumsorientierten Nutzungen sowie der dezentralen, auf die Quartiere verteilten öffentlichen Infrastruktur

–Sicherstellung einer kontinuierlichen Bevölkerungsentwicklung

–Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald, Energie und Wasser erfolgen. BNO Muri vom 21. Juni 2018 1

3Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungs- und Abwägungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren. 2.2 Sondernutzungsplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.