← BZO Muri (AG) · Inhaltsverzeichnis

Art. 27 · Naturschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF

im Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).

3Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 "Yo einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.

4Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: Zone Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Altholzinsel Booland Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen. Bereichernde Strukturen und Totholz belassen Waldreservat / Feuchtstandort Waldmoos Von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Altersprozesse Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen. Bereichernde Strukturen und Totholz belassen Feuchtwälder Erhaltung der feuchten Waldstandorte mit ihrer weitgehend naturgemässen Baumartenzusammensetzung Verjüngen mit naturgemässen Baumarten. Natürlichen Wasserhaushalt nicht stören. BNO Muri vom 21. Juni 2018 15 Zone Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Bachtobel Erhaltung der natürlichen Bachtobel und Bäche in ihrer ursprünglichen Form Erhaltung und Verbesserung der weitgehend standortheimischen Baumarten und der schützenswerten Krautschicht Kleinflächige Verjüngungsschläge. Verjüngen mittels standortheimischer Baumarten. Unterhalt und Sicherung der Bachufer nach Möglichkeit mittels ingenieurbiologischer Massnahmen Beim Söörikerbachtobel zusätzlich ein Schutzstreifen von 3 m Breite (gemessen ab Oberkante der Bachböschungen) ausscheiden, welcher nicht umgebrochen werden darf. Waldweiher Maiholz Über nötige Pflegemassnahmen entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit den Grundeigentümern. Ungestörter Ablauf natürlicher Veränderungen in Zusammensetzung von Flora und Fauna Regenmöösli Waldmoor mit schützenswerter Vegetation Regelmässige Pflege zur Erhaltung seines Charakters und der Artenvielfalt sowie zum Schutz vor Verbuschung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.