Art. 12 · Wohnzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF
VV1 / W2 / VV3 / VV3+
1Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W3+ dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als bei Wohnnutzungen entstehen. BNO Muri vom 21. Juni 2018 7
2In den Wohnzonen W3 und W3+ ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann.
3Werden in den Wohnzonen VV1 und W2 auf überbaut geltenden Parzellen, die weniger als 1'500 m2 anrechenbare Grundstücksflächen aufweisen, zusätzliche eigenständige Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung um 10%. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung dieses Nutzungsbonus mit denjenigen von ehrhöhten Energiestandards (§ 35 BauV) und von Arealüberbauungen (§ 39 BauV) ist nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.