Art. 69 · Mehrwertabgabe
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Die Grundeigentümerinnen und –eigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont wer- 30 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung den, leisten eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Ausnahmen richten sich nach § 28a BauG und § 1 und 2 MWAV.
2Die Gemeinde kann in verwaltungsrechtlichen Verträgen Leistungen vereinbaren, die den Ausgleich anderer Planungsvorteile bezwecken.
3Verfahren, Bezug und Verwendung richten sich nach §§ 28a ff BauG und § 1 ff MWAV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.