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Art. 66 · Materialablagerungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF

1Die Ablagerung von Material, insbesondere von Baumaterial, Baumaschinen und dgl. für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone I und II sowie in der Spezialzone Iglisten bewilligt werden.

2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 8 VOLLZUG UND VERFAHREN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.