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Art. 61 · Aussenraumgestaltung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1Die Aussenraumgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Aussenraumgestaltung, inkl. Bepflanzung ist unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

2Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

3Auf öffentlichem Grund sind vorzugsweise einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

4Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.