Art. 49 · Sicherheit und Schutzvorkehren
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.
2Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.
3Erfordern die Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung von March- und Vermessungszeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.
3Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6). 25 Gemeinde Seon
Bau- und Nutzungsordnung
4Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen wurden.
5Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen. 6.2 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.