← BZO Seon · Inhaltsverzeichnis

Art. 48 · Benützung des öffentlichen Grundes

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF

1Die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.