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Art. 20 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen.

2Im Gebiet Spittelmatt östlich des Hallenbades sind Sport- und Erholungsanlagen mit den zugehörigen Parkierungsanlagen und Kleinbauten zulässig.

3Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber den Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

4Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.