Art. 21 · Grünzone Gr
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
1Die Grünzone dient der Freihaltung und dem Schutz landschaftlich besonders wertvoller Gebiete, der Erholung und der Siedlungsdurchgrünung. Es werden die Grünzonen gemäss Anhang 4 ausgeschieden.
2Die Grünzone ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, von allen Bauten und Anlagen freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, Grillstellen usw.) sowie dem Zonenzweck dienende Kleinbauten und Anlagen sind zulässig. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.
3Grünzonen sind mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen.
4In der Grünzone „Aabach“ gelten für die Gestaltung und Bewirtschaftung die Bestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung2, soweit sie im Gewässerraum liegt. 3.2 Landwirtschaftszonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.