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Art. 19 · Dorfzone Vorder- / Hinterberg DV/H

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

1Die Dorfzone Vorder- / Hinterberg bezweckt die Erhaltung der bestehenden Siedlungen unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des von Bauernhäusern geprägten Dorfbildes. Eine massvolle zeitgemässe Erneuerung ist zulässig.

2Es sind Wohnbauten mit höchstens drei Wohneinheiten, mässig störende Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Gebäude zugelassen.

3Zulässig sind:

a)Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung

b)Aus- und Umbau bestehender Bauvolumen

c)Nutzungsänderungen im Rahmen von Abs. 2

d)Ersatzbauten, sofern der bauliche Zustand des Altbaus den Ersatz notwendig macht.

e)Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV.

4Bei Aus-, Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens 10 % erweitert werden. Offene Teile wie gedeckte Gartensitzplätze zählen nicht zum anrechenbaren Gebäudevolumen.

5Aus-, Um- und Ersatzbauten haben sich in das bestehende Siedlungsbild einzufügen. Wesentliche gestalterische Elemente müssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden 14 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.