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Art. 13 · Wohn- und Gewerbezone WG

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

1Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2Mässig störende Betriebe und Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Betrieb und Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.