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Art. 10 · Zentrumszone Z

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF

1 Die Zentrumszone dient der baulichen Erneuerung, Aufwertung und Stärkung des Zentrums. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte. 2 In der Zentrumszone ist eine angemessene Nutzungsdichte in hochwertiger Gestaltung zu realisieren. Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung der Bebauung erlässt der Gemeinderat einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan. 3 In der Zentrumszone gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Werden die Festlegungen des Entwicklungsrichtplans umgesetzt, kann auf einen Gestaltungsplan verzichtet werden. 4 Folgende Festlegungen sind im Entwicklungsrichtplan enthalten:

a)Baubereiche, Baulinien und Grenzabstände;

b)die Verteilung der Ausnützung, der zulässigen Anzahl Vollgeschosse und der Gesamthöhen auf die Baubereiche;

c)das zulässige Störmass von Betrieben und Läden pro Baubereich oder Teilbaubereich;

d)die maximal zulässigen Nettoladenflächen pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben pro Baubereich oder Teilbaubereich;

e)wegweisende Aussagen zur Architektur, Erschliessung, Parkierung und zur Ausgestaltung des Fusswegnetzes sowie der öffentlichen und privaten Räume. 5 Anlagen zur Anlieferung, Kunden- und Besucherparkplätze sowie Parkplätze für Angestellte sind als gemeinschaftliche Anlagen vorwiegend unterirdisch anzuordnen. In den im Entwicklungsrichtplan bezeichneten Bereichen dürfen oberirdische Anlagen zur Anlieferung und Parkfelder für die Kunden als offene Abstellplätze gestaltet werden. Die erforderliche Anzahl der Parkfelder für die Bewohner ist in Sammelgaragen unterirdisch anzulegen. 11 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung 6 Zur Begutachtung aller bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung des Entwicklungsrichtplanes und der Gestaltung, wählt der Gemeinderat eine mehrheitlich aus Fachleuten bestehende Kommission. Sie steht Bauinteressenten und Architekten schon während der Projektierungsphase (Vorprojekt, Bauprojekt) zur Verfügung und berät den Gemeinderat im Bewilligungsverfahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.