Art. 62
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 36 · Original-PDF
1Es sind Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalmund Walmdächer zulässig. Flachdächer sind, ausgenommen in der Dorfkernzone, in der überlagernden Ortsbildschutzzone Unterdorf und der Zentrumszone Z2, ebenfalls zulässig. Mansardendächer sind lediglich in der Zentrumszone Z1 und Z2 zulässig. Dachgestaltung
2Die Schrägdächer haben eine Neigung von mind. 200 aufzuweisen. Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte müssen ästhetisch befriedigen sein und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.
3Flachdächer von Hauptbauten sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder durch Energieerzeugungsanlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
4Die Dachfläche eines Schrägdaches darf höchstens auf zwei Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Vorbehalten bleibt § 24 Abs. Ibis BauV.
5Die Bestimmungen von Abs. 1- 4 gelten auch bei einer Arealüberbauung und Sondernutzungsplänen. 35 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.