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Art. 61 · Ort sbildschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 35 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a)Stellung (z.B. Firstrichtung)

b)Grösse der Baukuben

c)Wirkung im Strassenraum

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e)Dachform, Dachneigung

f)Fassadengliederung

g)Materialwahl, Farbe

h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbe- 34 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil standes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;

c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.