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Art. 46 · Stützmauern
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 29 · Original-PDF
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen (vergl. Anhang). Die Reduktion der Abstände mittels schriftlicher Vereinbarung ist zulässig. 4.2.5 Strassenabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.