Art. 37 · Materialabbauzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 25 · Original-PDF
1Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand u.a.m.) bestimmt.
2Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilte Baube- 24 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil willigung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden, sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.
3Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
4Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues regelt Art. 24 RPG.
5Die abgebauten Flächen im Gebiet "Spitzbirrli" sind gemäss Baubewilligung aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren; Mindestens 10 % der Fläche der bestehenden Abbauzone bzw. 15 % der Erweiterungsfläche sind naturnah zu gestalten. Spitzbirrli
6Der Materialabbau und die anschliessende Rekultivierung haben gemäss Etappenplan zu erfolgen. Oberbann
7Vor dem Beginn des Materialabbaus ist die Verlegung des Radwegs durchzuführen sowie der Anschluss an den Kreisel K112 / K 380 zu erstellen.
8Der ökologische Ausgleich wird vollständig während des Abbaus in Form von Wanderbiotopen geleistet. Der Anteil der ökologischen Ausgleichsflächen beträgt für die ganze Zeit von Abbau bis Rekultivierung mindestens 20 % des bewilligten Abbauperimeters.
9Die abgebauten Flächen sind wieder aufzufüllen und für die landwirtschaftliche Nutzung (Qualität Fruchtfolgeflächen) zu rekultivieren. la Der Materialabbauzone ist die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet. Empfindlichkeitsstufe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.