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Art. 28 · Naturschutzzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 18 · Original-PDF

im Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde 17 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Rupperswil Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. 3 Soweit keine vertraglich abweichende Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von 80% und Exoten einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.

4Für die folgenden Naturschutzzonen Wald gelten neben der auf die Absätze 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung folgende Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung / Bezeichnung Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung Auenwaldreservat Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung Auenwald Erhalt und Förderung seltener Arten und Waldgesellschaften sämtliche Eingiiffe und Nutzungen, die der Zielsetzung widersprechen sind nicht erlaubt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.