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Art. 24 · Freihaltezone F

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17 · Original-PDF

1Die Freihaltezone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes. Sie ist von allen Bauten freizuhalten. 3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.