Art. 23 · Zone für öffentliche
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF
Bauten und Anlagen Oe
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.
4Die Zone Oe Spitzbirrli ist für Sportanlagen bestimmt. Oe Spitzbirrli 15 Bau- und Nutzunasordnunq Gemeinde Rupperswil 3.1.8 Freihaltezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.