Art. 17 · Zentrumszone Z2
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 12 · Original-PDF
1Die Zentrumszone Z2 dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung eines attraktiven und lebendigen Zentrums. Sie ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte sowie mässig störende Gewerbebetriebe gemäss § 49 Abs. 2 BNO und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
2Bei der Beurteilung von Bauvorhaben in Bezug auf ihre Einordnung in das Orts- und Strassenbild sind folgende Kriterien massgebend: Stellung, Staffelung, Volumen und kubische Erscheinung, Erdgeschossnutzungen sowie die Gestaltung der Vorbereiche.
3Es sind nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm-, Walmdächer und Mansardendächer zulässig. Für untergeordnete Gebäudeteile sind andere Dachformen zulässig.
4Innerhalb der Zentrumszone Z2 sind Verkaufsnutzungen mit 500 m2 Nettoladenfläche sowie ein Verkaufsgeschäft von maximal 1'500 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern eine hinreichende Strassenkapazität gewährleistet ist.
5Um Fehlplanungen zu vermeiden, ist bei allen Bauvorhaben möglichst frühzeitig mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um die besonderen Rahmenbedingungen abzuklären.
6In der Zentrumszone Z2 sind innerhalb des 100 m Bereichs bis zu den Bahngeleisen aufgrund des erhöhten Störfallrisikos durch die Bahn keine empfindlichen Nutzungen zulässig. Unter empfindliche Nutzungen fallen Einrichtungen für schwer evakuierbare Personen, Gefängnisse, öffentliche Bauten und Anlagen mit Lifeline Funktion (Feuerwehr, Wasser- und Energieversorgung etc.).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.