Art. 83 · Zuständigkeit
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 46 · Original-PDF
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionen werden in einem Pflichtenheft festgehalten. Zuständigkeit
2Zur fachlichen Beratung bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie landwirtschaftlicher Ökoflächen und zur Betreuung der Naturschutzzonen, Naturobjekte und der Grünzonen setzt der Gemeinderat eine Kommission ein.
3Er kann für die Beratung bei Bauanfragen und für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.