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Art. 80 · Materialablagerungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 44 · Original-PDF
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten ist nur in den Arbeitszonen zulässig. Materialablagerungen28
2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.