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Art. 79 · Antennen- und Mobilfunkanlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 43 · Original-PDF
1Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. Antennen- und Mobilfunkanlagen
2Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen:
–Arbeitszonen
–Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind BNO Möriken-Wildegg
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.