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Art. 68 · Farbgebung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 40 · Original-PDF

1Bei der Farbwahl der Fassaden und Dächer ist auf die umliegenden Gebäude Rücksicht zu nehmen. Grelle und reflektierende Farben sind verboten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.