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Art. 63 · Spielplätze und Erholungsanlagen bei Mehrfamilienhäusern

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 37 · Original-PDF

1Die Grösse der Spielplätze und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Spielplätze und Erholungsanlagen bei Mehrfamilienhäusern23

21Rechtliche Grundlage siehe § 58 BauG.

22Die Anzahl der zu realisierenden Veloabstellplätze regelt § 43 Abs. 4 BauV verbindlich.

23Rechtliche Grundlage siehe § 54 BauG. BNO Möriken-Wildegg

38 Altersgruppen entsprechend auszugestalten.24

2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Die Spielplätze müssen ausreichend besonnt sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.