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Art. 55 · Ausrichtung der Wohnungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF

1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig. Bei Unterschreitung der zonengemässen Gebäudeabstände ist sowohl bei den benachbarten als auch den projektierten Wohnungen eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen (29. Oktober bzw. 9. Februar) zu gewährleisten. Ausrichtung der Wohnungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.