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Art. 56 · Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone

a)Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume:

–Lichte Höhe Vollgeschoss: ≥ 2,40 m

–Lichte Höhe Dachgeschoss: ≥ 2,40 m auf mind. 5 m2

Fläche

–Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die

Fenster müssen direkt ins

Freie führen)

–Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern

kann die Fensterfläche (Lüf-

tungsöffnung) bis auf 1/15

der anrechenbaren Boden-

fläche reduziert werden.

b)Nebenräume in Mehrfamilienhäusern17:

–Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder

auf dem gleichen Geschoss

wie die Wohnung)

–Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2

–Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge-

17Definition Mehrfamilienhäuser siehe § 18 BauV. BNO Möriken-Wildegg

36 nommen Klein- und Dachwohnungen).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.