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Art. 47 · Strassenabstand bei Gemeindestrassen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Wo neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt, können jene bis an die Strassengrenze gesetzt werden.15 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
2Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
4.4 Arealüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.