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Art. 19 · Zentrumszone Wildegg, Bauvorschriften

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

–mit Gewerbeanteil von

Abs.2f IV § 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) – § 25 Abs. 2 § 25 Abs.2 § 25 Abs.2f II / III § 25 Grünzone – – – – – § 26 Ermittlung Fassadenhöhe siehe Abs. 2; Werte in (Klammern) Abs. 3; Empfindlichkeitsstufe gemäss § 43 Lärmschutzverordnung (SR 814.41) BNO Möriken-Wildegg

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2Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:

a)Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse1 handelt (siehe Schemaskizze im Anhang).

b)Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher als 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine um 2 m vergrösserte Fassadenhöhe. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten (siehe Schemaskizzen im Anhang).

c)Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

3Die Masse in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen Abweichungen nach unten und oben von diesem Richtwert festlegen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird. § 19

1Es ist die offene und die geschlossene Bauweise zulässig. Bei der geschlossenen Bauweise kann an die Grenzen gebaut werden, sofern der betroffene Nachbar damit einverstanden ist. Im Übrigen gelten die Grenzabstände gemäss Abs. 5. Zentrumszone Wildegg, Bauvorschriften

2Die Mindestausnützungsziffer beträgt 0.7. Der Gemeinderat kann die maximale Ausnützungsziffer gemäss § 11 BNO auf kleinen Bauparzellen erhöhen, wenn sich ein Bauvorhaben nur dank dieser Erhöhung gut in die örtliche Situation einfügen kann.

3Die zulässige obere Kote der Fassadenhöhe ist im Bauzonenplan festgelegt. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion darf maximal 5.0 m über der tatsächlichen Fassadenhöhe liegen.

4Die Erdgeschosse von Neubauten haben eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m aufzuweisen.

5Die minimalen Grenzabstände betragen

–für Fassadenhöhe bis 8.0 m 4.0 m

–für Fassadenhöhe über 8.0 m 5.0 m * * Der Gemeinderat legt auf den Hauptwohnseiten und bei Gebäuden von mehr als 20 m Länge einen Zuschlag zum Grenzabstand unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und der wohnhygienischen Verhältnisse fest.

BauzonenAusnützungFassadenhöhe Schemaskizze siehe AnhangGesamthöhe Schemaskizze siehe AnhangGrenzabstandMehrlängen- zuschlag ab vgl. § 44Empfindlich- keitsstufeZonenvor- schriften
Dorfzone und Ober- dorfzone Möriken (D)–§ 15 Abs. 5f§ 15 Abs.5f(4 m)II / III§ 15 § 17
Zone Alt-Wildegg(0.25)III§ 16 § 17
Zentrumszone Wildegg (Z) - mit Gewerbeanteil von mind. 20 % - ansonsten1.1 0.9§ 19 Abs. 3§ 19 Abs.3§ 19 Abs.520.0 mIII§ 18 § 19
Wohnzone 2 / 0.35 (W2/0.35)0.357.5 m Ebene 8.0 m Hang10.5 m Attika 9.5 m5 m12.0 mII§ 20
Wohnzone 2 / 0.45 (W2/0.45)0.457.5 m Ebene 8.0 m Hang10.5 m Attika 9.5 m4 m12.0 mII§ 20
Wohnzone 3 (W3)0.710.5 m14.5 m6 m15.0 mII§ 20
Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) - mit Gewerbeanteil von mind. 20 % - ansonsten0.75 0.6511.0 m15.0 m5 m18.0 mIII§ 21
Zone Lauématt(1.0)16.0 m19.0 m§ 22 Abs.5III§ 22
Arbeitszone I (A I)––(13.0 m)§ 23 Abs.2III§ 23
Arbeitszone II (A II)–§ 24 Abs. 2§ 24 Abs.2§ 24 Abs.2fIV§ 24
Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen (ÖBA)–§ 25 Abs. 2§ 25 Abs.2§ 25 Abs.2fII / III§ 25
Grünzone–––––§ 26

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.