Art. 81
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 25 · Original-PDF
1Soweit Sondernutzungsplanungen von der Stadt ausgearbeitet werden, sind die Kosten von Sondernut zungsplanungen begünstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer je nach Interesse zu Beiträgen von mindestens 50 % an den Planungskosten verpflichtet.
2Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschliessungs plänen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungsplänen im Verhältnis der zulässigen Höchstnutzung der einbezogenen Landflächen belastet.
3Bei privaten Sondernutzungsplanungen kann sich die Stadt nach Massgabe ihres öffentlichen Interesses an den Kosten beteiligen.
8Schluss- und Übergangsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.