Art. 69
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 23 · Original-PDF
1Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien gemäss § 15e BauV.
2Der Stadtrat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen verlangen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume usw.);
b)eine bessere Einordnung einfordern;
c)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.