← BZO Lenzburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 63 · Abstellplätze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 21 · Original-PDF

1Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwendige Ange­ bot gemäss kantonalem Recht oder über das reduzierte Angebot gemäss Abs. 2 und Abs. 5 hinaus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2Eine Reduktion des Parkfelder-Angebots gemäss § 43 a BauV für autoarmes Woh­ nen ist bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausgenommen sind Parkfelder für Besuchende.

3Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Park­ feldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 50 Arbeitsplätzen können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewil­ ligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umset­ zung verpflichtet werden.

4Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Verkehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobilitätskonzept befreit.

5Der Einwohnerrat legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr in der Parkierungsverordnung insbesondere fest:

–das Mass der Abweichungen von der Erstellungspflicht in der Altstadtzone, den weiteren Schutzzonen B –L, der Ringzone, der Bahnhofszone und der Spezialzone Bahnhofstrasse – Malaga, sowie für autoarme Nutzungen,

–die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen,

–die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund,

–die Gebührenpflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öffentlich zugängliche Parkplätze auf privatem Grund.

5Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.