Art. 63 · Abstellplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 21 · Original-PDF
1Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwendige Ange bot gemäss kantonalem Recht oder über das reduzierte Angebot gemäss Abs. 2 und Abs. 5 hinaus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2Eine Reduktion des Parkfelder-Angebots gemäss § 43 a BauV für autoarmes Woh nen ist bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausgenommen sind Parkfelder für Besuchende.
3Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Park feldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 50 Arbeitsplätzen können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewil ligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umset zung verpflichtet werden.
4Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Verkehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobilitätskonzept befreit.
5Der Einwohnerrat legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr in der Parkierungsverordnung insbesondere fest:
–das Mass der Abweichungen von der Erstellungspflicht in der Altstadtzone, den weiteren Schutzzonen B –L, der Ringzone, der Bahnhofszone und der Spezialzone Bahnhofstrasse – Malaga, sowie für autoarme Nutzungen,
–die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen,
–die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund,
–die Gebührenpflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öffentlich zugängliche Parkplätze auf privatem Grund.
5Bauvorschriften 5.1 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.