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Art. 62

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 21 · Original-PDF

1Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 5.3 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.