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Art. 51 · Technische Bauvorschriften
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 19 · Original-PDF
1Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens ein Drittel der Fassadenlänge Abgrabungen beim Gebäude betragen. Der Stadtrat kann bei Zufahrten zu Garagen und bei Gewerbebetrieben in begründeten Fällen eine grössere Abgrabung bewilligen.
2Für Abgrabungen < 0.50 m gelten keine Einschränkungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.