Art. 49 · Hochwassergefahrenzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 18 · Original-PDF
1Die im Spezialplan Hochwasserschutz bezeichneten Hochwassergefahrenzonen (HWZ) dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
2In der HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Licht schächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzun gen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdi sche Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
3In der HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.
4Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte in den Hochwassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 14 (insbeson dere Höhenmasse) nicht eingehalten werden, kann der Stadtrat das massge bende Terrain entsprechend erhöht ansetzen.
5Wer in einer HWZ baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV einge halten ist. Die Massnahmen sind mindestens auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) auszurichten.
6Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten nament lich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmen planung, welche auf der Stadtverwaltung eingesehen werden können.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.