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Art. 40 · Aussichtsschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 16 · Original-PDF

1An den im Bauzonenplan mit dreieckigen Signaturen gekennzeichneten Aussichtslagen hat die Bebauung auf die vorhandene Aussicht Rücksicht zu nehmen.

2Der freie Ausblick vom oberen Haldenweg aus darf durch Bauten, Einfriedungen und Hecken nicht behindert werden. Ausgehend von der Augenhöhe von 1.5 m über dem talseitigen Wegrand ist die Sicht über der Sichtlinie, welche im südli­ chen Abschnitt von der Horizontalen 17 % nach abwärts geneigt ist und im nördlichen Abschnitt um 25 % nach unten neigt, freizuhalten. Hecken längs des Weg­ randes dürfen höchstens 1.0 m hoch sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.