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Art. 33 · Schutzzonen im Kulturland

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 14 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Wald­ Naturschutzzonen im Wald gesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).

3Soweit nachstehend oder vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen beste­ hen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre, Eibe) einen minimalen Anteil von 80 % und Exoten maximal von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind ausschliesslich standortheimische Baum­ arten zu fördern. Ausprägung / Bezeichnung Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Naturwald N Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung Eichenwaldreservat E Sicherung Lebensraum Eichenwald Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaf­ tung, insbesondere Erhalt bestehender Eichen, Erhöhung der Umtriebszeit und Bestandesverjüngung mit Eichen 26 27 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.4 ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.4 ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.