Art. 31 · Bauzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13 · Original-PDF
Rebbauzone
1Die Rebbauzone ist für den Rebbau mit extensiver Bewirtschaftungsform bestimmt. Sie dient im Weiteren der Erhaltung und Förderung dieser landschafts prägenden Strukturen.
2Zur Bewirtschaftung notwendige Konstruktionen, wie namentlich Terrainver änderungen, Tropfbewässerungsvorrichtungen sowie Umbruch sind gestattet. Stützmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen, Witterungs schutznetze und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bestehende Naturstein-, Bruchstein- und Trockenmauern sind zu erhalten, zu ergänzen oder durch gleichwertige Ausführungen zu ersetzen.
3Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach übergeordnetem Recht. Diese sind gut in die Landschaft einzupassen. Witterungsschutznetze sind bewilligungspflichtig und nur unter Einhaltung der Anforderungen an den Orts bildschutz zulässig (keine Fernwirkung und Beeinträchtigung von Schutzobjekten inkl. geomorphologischem Objekt Schlossberg-Gofi, Berücksichtigung ISOS). 24 25 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.3 SCHUTZZONEN IM KULTURLAND
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.4 ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN Bezeichnung im Plan Schutzziel (erhalten / fördern) Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Zone Schutzzone SchlossbergGofi beige Die Schutzzone Schloss-Gofi bezweckt die umfassende Erhaltung der schutzwürdigen, landschaftlich, kulturlandschaftlich und geomorphologisch bedeutungsvollen Hügelrücken Schlossberg und Gofi. Die Schutzziele sind: Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des Zweckes und der Schutzziele gewährleistet. Folgende Einschränkungen gelten:
–Umbruch hat sich auf das Gofi Plateau zur Ermöglichung einer extensiven humusschonenden oder -aufbauenden ackerbau lichen Produktion respektive einer kleinflächigen Freiland-Gemüseproduktion zu beschränken. Auf humusabbauende und stark zehrende Kulturen ist zu verzich ten. Dem Bedürfnis nach Aussicht ist Rechnung zu tragen, indem auf den grossflächigen Anbau hochwachsender Kulturen verzichtet wird.
–Düngung und auf die Ackerflächen be schränktes Mulchen von Ernterückständen ist zulässig, sofern naturnahe Elemente (Magerwiesen, usw.) nicht beeinträchtigt werden und die Düngerbilanz nicht über ein ausgeglichenes Mass hinaus geht.
–Die bestehenden Aussichtslagen und -punkte sind zu erhalten.
–Stark trennende Einfriedungen sind nicht zulässig.
–Standortfremde Grünstrukturen sind zu entfernen oder durch standortgerechte zu ersetzen.
–Grünstrukturen sind zu fördern, eine Vergandung ist wirksam zu unterbinden (z.B. durch Beweidung). Kleinere Terrainveränderungen und landwirt schaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaf tung und der Pflege der Landschaft dienen (bis max. 12 m² Grundfläche), können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, den Zielen der Schutzzone nicht wider sprechen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bauten und Anlagen für eine schonende Erholungsnutzung sind unter Berücksichtigung, dass möglichst grosse, zusammenhängende und ungestörte Naturbereiche gewahrt werden, zulässig.
–Die Erhaltung des landschaftlichen und geomorphologischen Wertes des ganzen Gebietes sowie einzelner Elemente wie z.B. Rebmauern, Brunnenstuben, historische Treppen und Wegverbindungen, Einzelbäume, Alleen, Hecken und dergleichen;
–die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen, traditionellen Kulturlandschaft mit Elementen der extensiven landwirt schaftlichen Nutzung (Wiesen, Weiden und begrenzt Ackerbau auf dem Gofi Plateau),
–die Erhaltung der naturnahen Teilgebiete und Elemente wie z.B. Trockenstandorte,
–das Festlegen und Sichern der erforderlichen Pflegemassnahmen, insbesondere auch für kulturhistorische Elemente und Anlagen. Schutzzone Aabachraum gelb Die Schutzzone Aabach dient der umfassenden Erhaltung des schutzwürdigen Gebietes als landschaftlich und kulturlandschaftlich bedeutungsvoller Talraum sowie als naturnahes und extensiv genutztes Erholungsgebiet. Die Schutzziele sind: Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des Zweckes und der Schutzziele gewährleistet. Folgende Einschränkungen gelten:
–Keine Düngung, kein Mulchen,
–Umbruch zurückhaltend und nur nach vorgängiger Prüfung durch anerkannte Fachstelle
–Stark trennende Einfriedungen sind nicht zulässig.
–die Sicherung der vorhandenen Uferbesto ckung als raumprägendes Element durch naturnahe Pflege.
–Im Übrigen gelten im Nahbereich des Aabachs die Einschränkungen gemäss Gewässerraumzone und übergeordneter Gesetzgebung.
–Bauten und Anlagen für eine schonende Erholungsnutzung sind unter Berücksichti gung, dass möglichst grosse, zusammenhängende und ungestörte Naturbereiche gewahrt werden, zulässig.
–die Freihaltung der wichtigsten naturnahen Gebiete,
–die Erhaltung kulturlandschaftlicher Elemente wie Kanalanlagen und histori scher Durch- und Übergänge,
–die Erhaltung der naturnahen Teilgebiete und Elemente wie z.B. Auenlandschaften, Feucht- und Amphibienstandorte, Hecken und Feldgehölze,
–die Freihaltung stellenweiser Zugänge zum Aabach für die Erholungsnutzung,
–der Erhalt des Ausblicks von der Seonerstrasse nach Osten. Bezeichnung im Plan Schutzziel (erhalten / fördern) Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Zone
–Keine Düngung, kein Mulchen und Umbruch, eine auf das Schutzziel abgestimmte Beweidung ist zulässig,
–bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab Mitte Juli, emden im Herbst (sauberer Schnitt, keine Bodenverletzung, Schnitt abräumen). Trockenstandort orange Artenreiche Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) Feuchtgebiet blau Als Laichgebiet geschützter Amphibienarten sowie als Lebensräume weiterer seltener Tiere und Pflanzen (Pionierarten) erhalten.
–Vergandung durch periodische Pflegemass nahmen verhindern.
–keine Düngung, Beweidung, kein Mulchen und Umbruch
–kein Baden und Befahren, kein unbewilligtes Einfangen und Aussetzen von Tieren
–Bauten im Interesse des Schutzziels sind gestattet (z.B. Renaturierungsmassnahmen).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.