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Art. 25 · Arbeitszonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 11 · Original-PDF

1Die Arbeitszonen dienen der Betriebsnutzung.

2In der Arbeitszone AR2 sind nicht, mässig und stark störende Betriebsnutzun­ gen zulässig. Es sind nur Wohnungen zulässig, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind.

3In der Arbeitszone AR1 sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zuläs­ sig. Es sind nur Wohnungen für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.

4In allen Arbeitszonen sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (Standort) bis maximal 700 m² Verkaufsfläche zulässig. Es gelten folgende Voraussetzungen:

–Von solchen Verkaufsgeschäften dürfen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohngebiet ausgehen.

–Ihre Erschliessung ist nur direkt ab Hauptsammelstrassen oder über vorwiegend in der Arbeitszone gelegene Erschliessungs­ strassen zulässig. Nutzungen mit einem hohen Personenverkehrsaufkommen wie Kinos und Frei­ zeitanlagen usw. mit mehr als 70 Parkfeldern sowie Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche grösser 700 m² können nur auf der Basis eines Gestaltungsplans bewilligt werden. Nicht zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und hohem Flächenbedarf wie Betriebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren besteht (Lager-, Verteil- und Logistikzentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen im Rahmen der Betriebsnotwen­ digkeit zulässig.

5Zulässig ist die offene und die geschlossene Bauweise. Der Stadtrat kann in spe­ ziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben. Hauptzugänge sind in Bezug zum öffentlichen Raum (Strassenraum) zu setzen.

6Für technisch bedingte einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Tanks, Kamine, Liftbauten und dergl. kann der Stadtrat Abweichungen von der Gesamthöhe zulassen. Dachaufbauten sind um ihre Höhe von der Fassade zurückversetzt anzuordnen und müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

7Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamt­ überbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind mit standortgerechten, wenn möglich einheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit standortgerechten, wenn möglich einhei­ mischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Die minimale Grünflächenziffer beträgt 10 %. Der Stadtrat kann unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Unterschreitungen zulassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Aussenraumgestaltung gemäss § 71.

8Im Gebiet Hornerfeld östlich des Autobahnzubringers gelten folgende zusätzli­ che Vorschriften:

a)Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig, ausgenommen Fabrikläden bis maximal 200 m² Verkaufsfläche pro Betrieb.

b)Um eine gute Einordnung in die weitere Umgebung des Schlossund Goffersberges zu garantieren, sind bei der Gestaltung der Bauten und der Umgebung folgende Aspekte zu beachten:

–Die Fassaden- sowie Dachgestaltung und die Reklamen sollen zusammen eine ruhige Gesamtwirkung ausstrahlen. Eine allfällige nächtliche Beleuchtung darf das Schloss nicht beeinträchtigen.

–In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet «H max. 18 m» kann ein als Solitär in Erscheinung tretendes Gebäude mit der maximalen Gesamthöhe von 18 m erstellt werden. Dieses Gebäude und die zugehörige Umgebungsgestaltung haben den städtebaulichen Bezug zum Verkehrsknoten Neuhof aufzunehmen.

–Die nicht als Terrassen genutzten Dächer sind zu begrünen, mit Ausnahme von technischen Aufbauten (wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten, Solaranlagen, Oblichter und dergl.) sowie von Klein- und Anbauten. Die Dachbegrünung soll eine hohe ökologische Qualität erreichen.

–Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von § 13 Naturschutzverordnung (NSchV) nachzuweisen. Entlang 20 21 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 BAUZONEN

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 BAUZONEN

3Die Bauten und Anlagen haben sich möglichst unauffällig in die Umgebung einzuordnen.

4Es ist eine der Umgebung entsprechende Begrünung zu verwirklichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.