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Art. 24 · Wohn- und Arbeitszonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 11 · Original-PDF

1Die Wohn- und Arbeitszonen dienen vorrangig der gemischten Betriebs- und Wohnnutzung.

2Zulässig sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen, Landwirtschaftsbe­ triebe, Wohnnutzungen sowie Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen solcher (Standort) mit einer max. Verkaufsfläche wie folgt:

–WA2 bis 500 m²

–WA3 bis 700 m²

3In der Wohn- und Arbeitszone WA3 sind mindestens 3-geschossige Bauten zu erstellen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn auf untergeordneten Randflächen der Bau mindestens 3-geschossiger Bauten nicht möglich ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.