Art. 16 · Altstadtzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 8 · Original-PDF
1Die Altstadtzone bezweckt die Erhaltung der historischen Altstadt mit ihren cha rakteristischen Elementen und ihrem städtebaulichen Grundmuster. Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen, nament lich Gastronomiebetriebe.
2In Gebäuden an der Rathausgasse, der Kirchgasse und in der Baugruppe Löwen gasse sind im ersten Vollgeschoss frontseitig nur Betriebsnutzungen zugelassen.
3Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Stadtrat kann nach Anhörung der zuständigen Kommission Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzu mutbar ist, was mit einem entsprechenden Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen ist.
4Zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen sind insbesondere die histo risch in der Altstadt üblichen Volumen und Merkmale wie:
–die historischen Gebäudedimensionen, Geschossigkeit und Fassadeneinteilung;
–die Abgrenzung der Gebäude nach der Brandmauerunterteilung, einzelne, untergeordnete Durchbrüche der Brandmauern sind zulässig, sofern sie für die Nutzung notwendig sind; jedes Gebäude muss an der Fassade als solches erkenntlich sein;
–die inneren Strukturen wie konstruktive Bauteile und Tragstrukturen;
–die Dachgestaltung, insbesondere First- und Traufrichtung und -höhe, Neigung, Vorsprünge, Dachaufbauten, Materialisierung;
–die Fassadengestaltung, insbesondere deren Gliederung, Fassa denrücksprünge, Gruppierung und Dimensionierung und Teilung der Fenster, historische Elemente wie Erker, Pfeiler, Lauben und Aussentreppen;
–die altstadtübliche, auf die Baute abgestimmte Materialisierung und Farbgebung aller für den historischen Ausdruck relevanter Elemente;
–weitere Merkmale, Bauteile und Ausstattungen von kulturge schichtlichem, architektonischem und städtebaulichem Wert.
5Nicht zulässig sind Balkone, Arkaden, An- und Vorbauten sowie alle ortsunübli chen und den historischen Eindruck störenden baulichen Elemente.
6Die Beschriftungen und Reklamen müssen sich bezüglich Grösse, Abstand, Beleuchtung, Farben und Materialien ins Strassenbild und ins Bild der Hausfas sade einfügen.
7Umbauten, Renovationen und Neubauten müssen sich gut in das historische Stadt- und Strassenbild einfügen. Dabei ist der Charakter des städtebaulichen Grundmusters unter Beachtung folgender Aspekte zu erhalten und soweit mög lich in seiner Wirkung zu steigern:
–Kleinmassstäblichkeit
–städtebauliche Gliederung und Dimensionierung
–typische Form und Konstruktionsmerkmale
–einheitliche Gruppenwirkungen in den Teilgebieten Die relevanten Gestaltungselemente und -merkmale gemäss Absatz 4 sind sinn gemäss zu adaptieren. Bei Neubauten können sie zeitgemäss interpretiert werden.
8Sämtliche inneren und äusseren Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das innere und äussere Erscheinungsbild und die Struktur haben, sind bewilligungspflichtig. Sie sind vor Inangriffnahme mit der Stadtverwaltung zu besprechen. Archäologische und denkmalpflegerische Voruntersuchungen haben vor der Projektierung zu erfolgen. Vorhaben sind bei den entsprechen den Fachstellen frühzeitig anzuzeigen. Die Stadtverwaltung gewährleistet die kostenlose Erstberatung und Begehung und kann vor Einleitung des Baubewilli gungsverfahrens situativ fachkundige Personen beiziehen.
9Details zum Bauen in der Altstadt regelt der Stadtrat in einer Altstadtverordnung. 14 15 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 BAUZONEN
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 BAUZONEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.