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Art. 2 · Zonenvorschriften

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 7 · Original-PDF

2 Der Gestaltungsplan im Gebiet £Lammet2> bezweckt eine koordinierte, auf die neue Erschliessung abgestimmte Überbauung und Feinerschliessung, eine sorgfältige Ausbildung des Siedlungsrandes, die Sicherstellung der im Lärmschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen an neue Bauzonen mittels konkreter Vorschriften betreffend Nutzung und Überbauung sowie bei Bedarf spezifische Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für den Bereich des belasteten Standortes Hundsrugge. 2 Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen. 2 Die Wohnzone Wl umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig. Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. 2 Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsflächen über 500 m^ nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemein­ same Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen. 2 Bauten und Anlagen sind angesichts der exponierten Lage besonders sorgfältig in das landschaftliche Umfeld einzufügen. Als Richtwert gilt eine maximale Gobäudohöhe Fassa­ denhöhe von 12 m. Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, op­ 2 Die Schädigung der Ufervegotation durch-Aufleekerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Boweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlau fende Massnahmen sind verboten. 2 Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungs­ anlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten. 2 Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorf­ kerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. §23 (bisher §16 NO) Lcindschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. ■ Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach der jeweiligen Grundnutzung Landwirtschaftszone resp. Golfplatzzone.§ 16 BNO. 2 Von den in den Absätzenete 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun­ gen) verboten. ‘ Bestehende la-ndwirtschaftlichG Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zoitgomäss unterhalten, erneuert und ousgobout werden, wenn das Schutzzfel nicht übermässig beein­ 2 Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzone ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6 m Breite umgesetzt, die beidseitig ab Innenkante der Eindolung gemessen werden. 2 DiejulässigeJ\lutzun£jTchteT^iclijjnterJ7orbehaltjTachsteh^iTder_ElnschränkungerHTach de£G^ abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 2 Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen und Tiere dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Natur-seJwtj- und Landschaftsinventar (Karte l:5000lnventarplan und BegJeitfeericht) festgehalten. Dieses hat orientieren­ den Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden. 2 Für Renovationen und Umbauten kann der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 2 kantonale Zustimmung voraus. Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Abbau­ 2 Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur 2 Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. 2 öffentliche Interessen dies erfordern. §44 (MBNO, neu) Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürferr nachtsolieFt werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz und Gobäudeab5tände,-dic Gebäude und Pirsthöhen urrd-éte maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werdem 30/58 PLANAR Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO §44a erneuerbare Energien intliche Umbauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden höchstens 20% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit fossilen Energien gedeckt werden. Eine etappierte Realisierung kann durch den Gemeinderat bewilligt werden. Beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an fossiler Energie 20% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. §45 (MRNOrbisher z.T, § 75 BO) Ausrichtung von Wohnungen _ Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orien­ tierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. §46 (bisher §§ 68,69 und 7S BO) Raumgrössen *—Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräwne in Neubauten gilt eine Minimalhöho von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächorn ist dieso Höhe über einer Bodonflächon von mindestens 5 m~ oinzuhalton. Fenster *—Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Ponsterfläche von min. 1/10, bei-Dachflächenfonstorn 1/15 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m, wenigs tons aber 0.80 m^ erforderlich. Dio Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können die Fenster einzelner Räume in einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda führen, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist. Velos, Kinderwagen, Entsorgung In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen vorzusehen. Bei Überbauungen mit mehr als 10 2

a)die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); PLANAR 32/58 Teiirevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO

b)die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften). as Für Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobilitätskonzepts bewilligt wurden, sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer eine dauernde Wirkungskontrolle durchzu­ führen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Mass­ nahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen. Die Gemeinde regelt im Parkierungsreglement die Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstata4 tung.- 33/58 PLANAR Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO §49 (neu) Dachbegrünung 2_ Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sowie Flächen, die zur Energiegewinnung genutzt werden, sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen. Davon ausgenom­ men sind Dachflächen von Klein- und Anbauten, sofern dies dort nicht zweckmässig oder technisch nicht zumutbar ist. Es ist zu prüfen, ob eine Begrünung trotz anderer Nut­ zung möglich und sinnvoll ist. Die Höhe des Substrats hat mindestens 15 cm zu betragen. § 50 (MBNO, bisher § 83 BO) Spiel-, iM4-Aufenthalts-bereìche und Erholunqsflächen Dio Grösse gemoinschaftlich benützbarer Spiel und Aufonthaltsbereiche bei MehrfomiliGnhäuGGm und Aroalüborbauungon hat gesamthaft mindestens 15 % der BruttogeschosS' fläche zu betragen. Dio Spiel -und Aufenthaltsboroiche sind zweckmässig und den Spielbedürfnissen der Kinder unterschiedlicher Altersstufen entsprechend anzulegen.- Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2 nen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 2

a)zusätzliche Unterlagen (Färb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan Umgebungsplan usw.) verlangen.

a)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten.

b)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

c)In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.

d)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Am Siodlungsrand sind Bauton und Aussopaplagen-besopdefs-gut in dio landsebaftllehe-Umgebung oinzupasson. §52 (bisher z.T. §§ 77, 83> 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO) Aussenraumgestaltung Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmau­ 2 mauern und Böschungen sind in dor Rogol zu begrünen. Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte, einheimische Pflanzen zu verwenden. Invasive Neophyten gemäss der schwarzen Liste der 2bis schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen sind nicht gestattet. — Bei Neu- und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzungen nachkommt:

a)grosszügige und attraktive Gesamtanlage, 35/58 PLANAR Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO

b)auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze,

c)auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtreppungen,

d)gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe,

e)genügend Abstellplätze für Zweiräder, Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen usw.,

f)Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulicher Massnahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung. Steingärten sind auf untergeordnete Nebenflächen zu beschränken. Steinige Sickerbänder entlang von Fassaden sowie Kies- und Steinflächen mit nachweislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw, sind zulässig. zquinquies Einfriedungen baulicher Art gilt eine maximale Höhe von 1.80 m, ausgenommen sind Einrichtungen an Kantonsstrassen. Einfriedungen müssen in ortsüblicher Materialisierung und zurückhaltend gestaltet werden. 2 soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich und architektonisch problematischen Lösungen im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen gemäss § 51 und 52 BNO sowie in juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch heiklen Fällen eingeholt werden. Bei Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen wird zwingend ein Fachgutachten verlangt. 2 Friedhofkapelle, ehern. Beinhaus, 16. Jh. Rampart Ehern. Schaffnerei der Kommende Beuggen (Kornhaus), um 1720 Hauptstrasse 31 2. Öffentliche Öffentliche Mitwirkung vom:

2. Februar - 2. März 2009
Vorprüfungsbericht vom:
12. August 2010
Öffentliche Auflage vom:
31. August - 29. September 2010
Beschluss Gemeindeversammlung:
26. November 2010

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.

Der Gemeindeammann: Der meindeschreiber: Anton Mösch einz Schmid Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4 .r-fe; .2 2o,et Der Staatsschreiber: Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU Frey-Herosö-Strasse 25 5000 Aarau ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Limmatauweg 9 5408 En netbaden Inhalt 2 1. Allgemeines § 1 (bisher §1 BO) Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet. § 2 (bisher § 2 BO) Übergeordnetes Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). § 3 (Abs. 1: bisher § 27 BO, Abs. 2 bisher § 30 BO)

1Der Bauzonenplan 1:2'500 und der Kulturlandplan 1 :5'000 sind grundeigentümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Planverkleinerungen dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Kommunale Pläne

2Weitere Pläne (Inventarpläne, kommunale Richtpläne und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und nicht grundeigentümerverbindlich. § 4 (bisher § 28 BO) Gestaltungsplanungspflicht

1Die blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

2Der Gestaltungsplan im Gebiet Lammet bezweckt eine koordinierte, auf die neue Erschliessung abgestimmte Überbauung und Feinerschliessung, eine sorgfältige Ausbildung des Siedlungsrandes, die Sicherstellung der im Lärmschutzrecht des Bundes definierten Anforderungen an neue Bauzonen mittels konkreter Vorschriften betreffend Nutzung und Überbauung sowie bei Bedarf spezifische Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für den Bereich des belasteten Standortes Hundsrugge.

3Der Gestaltungsplan im Gebiet Bläie bezweckt eine bezüglich Lärmschutz einwandfreie Bebauung unter Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV sowie einen ortsbaulich guten Übergang zur angrenzenden Uferschutz- und Grünzone.

4Der Gestaltungsplan im Gebiet Schulstrasse Ost bezweckt eine quartierverträgliche Dimensionierung und Verteilung der Baumassen.

5Der Gestaltungsplan im Gebiet Ob em Dorf bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern sowie den Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse abgestimmte Bebauung. 2 Das Fricker Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen geprägt. Bestimmungen zum Erhalt des Bestandes und zur Förderung von Ergänzungen werden im Naturschutzreglement festgelegt. Hochstammobstbe stände

3Der Erhalt der im Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume ist ökolgisch oder im Interesse des Siedlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Die Bäume dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen. Einzelbäume §26 ( § 15N0) Uferschutzstreifen im 2 In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdung angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks und dgl. sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nur zulässig, wenn ein fachlich einwandfreier Nachweis für die Hochwassersicherheit erbracht werden kann.

3Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser H0100 auszurichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.