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Art. 18

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 85 · Original-PDF

18

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)zusätzliche Unterlagen (Farb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan usw.) verlangen.

b)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

c)In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.

3Am Siedlungsrand sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen. § 52 (bisher z.T. §§ 77, 83, 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO) Aussenraumgestaltung

1Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmauern sind auf das Notwendige zu beschränken.

2Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Stützmauern und Böschungen sind in der Regel zu begrünen.

4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.

5Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung. § 53 (neu)

1Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schäden durch Hochwasser. Hochwasserschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.